· Fachbeitrag · Zusammenspiel des Steuerrechts mit dem Zivilrecht
Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil 1: Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
von StB Thomas Breit, Hamburg, www.steuerberatung-breit.de
| Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft geht es um die Gestaltung einer steueroptimierten Übertragung des Familienvermögens von den (i. d. R.) Eltern auf ihre Kinder/Enkelkinder, bei der die Eltern rechtlich ihre Herrschaft über das „hingegebene“ Vermögen zurückbehalten, die größtmögliche Flexibilität für die Nachfolgeplanung haben und gleichzeitig ihre Altersabsicherung regeln. |
1. Hintergrund
Der Begriff „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ ist weder eine Legaldefinition noch eine Rechtsform. Es ist eine Bezeichnung für diejenigen Gesellschaften, die ausschließlich Kapitalvermögen (halten und) verzinslich anlegen oder Vermögen (halten und) vermieten oder verpachten. Weil sie über die gesellschaftsrechtliche Einbindung der Erben auch deren Nachfolge regelt, wird sie häufig sogar Familienvermögensgesellschaft oder Familienvermögensverwaltungsgesellschaft genannt.
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann jede beliebige Rechtsform annehmen, ob Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft. Nur ein eingetragener Verein nach § 21 BGB ist mangels Vererbbarkeit nicht geeignet, da eine Vereinsmitgliedschaft mit dem Tod endet und daher nicht auf die Erben übergeht (so jüngst nochmals vom AG München 23.3.16, 242 C 1438/16 entschieden). Und da das Vereinsrecht sowohl für einen Sportverein als auch für einen Familienvermögensverein gelten muss, scheidet die Gründung eines Vereins für die Nachfolgeplanung aus (Art. 3 GG i. V. m. Zweck und Ziel eines Vereins nach § 21 BGB i. V. m. VereinsG).
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