· Fachbeitrag · Zusammenspiel des Steuerrechts mit dem Zivilrecht
Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil 2: Erbschaftsteuer
von StB Thomas Breit, Hamburg, www.steuerberatung-breit.de
| Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft geht es um die Gestaltung einer steueroptimierten Übertragung des Familienvermögens von den (i. d. R.) Eltern auf ihre Kinder/Enkelkinder, bei der die Eltern rechtlich ihre Herrschaft über das „hingegebene“ Vermögen zurückbehalten, die größtmögliche Flexibilität für die Nachfolgeplanung haben und gleichzeitig ihre Altersabsicherung regeln. |
1. Wert der Bereicherung
Die Überführung von Vermögen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine Schenkung unter Lebenden (für die neben dem Einbringenden beteiligten Mitgesellschafter) bedeuten.
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dabei kann eine freigebige Zuwendung auch bei einem (teil-)entgeltlichen Rechtsgeschäft angenommen werden (gemischte Schenkung). Eine freigebige Zuwendung „unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist“ (R E 7.1 Abs. 1 ErbStR). Sie „setzt voraus, dass (…) der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist“ (R 7.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR) und „der Zuwendende die Tatsachen und Umstände kennt, aufgrund derer eine Zuwendung als objektiv unentgeltlich qualifiziert werden kann“ (R 7.1 Abs. 3 S. 4 ErbStR). „Ob eine Bereicherung vorliegt, ist zunächst anhand der gemeinen Werte (Verkehrswerte) der Zuwendungsgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen zu beurteilen“ (R E 7.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR).
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