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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Verschonung von Unternehmensvermögen bei disquotalen Einlagen in eine Personengesellschaft?

    von Dr. Jens Stenert, Köln und Dr. Tim Walter, München

    | Wird eine Person unentgeltlich an einem Einzelunternehmen beteiligt, ist dies im Grundsatz nach den §§ 13a ff. ErbStG begünstigungsfähig. Die Finanzverwaltung bezweifelt allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn der Einzelunternehmer seinen Betrieb unentgeltlich auf eine Personengesellschaft überträgt, an der der Aufzunehmende beteiligt ist. Dahinter steckt die Frage, was der Gesellschafter einer Personengesellschaft erhält, wenn dieser unentgeltlich ein Gegenstand zugeführt wird. Dabei stehen sich die zivilrechtliche Subjektstellung der Gesellschaft und das steuerliche Transparenzprinzip gegenüber. Das FG Hamburg (27.2.24, 3 K 117/22) hatte nunmehr Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern. |

    1. Einführung

    1.1 Schenkung durch disquotale Einlagen in eine Personengesellschaft

    § 7 ErbStG definiert, in welchen Fällen eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden vorliegt. Den Grundtatbestand stellt die freigebige Zuwendung unter Lebenden dar, bei der der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine solche Schenkung liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter disquotal Vermögen in eine Personengesellschaft einlegt. Nach Ansicht des BFH (5.2.20, II R 9/17, BStBl II 20, 658) kommt es „zu einer über die Gesamthand vermittelten Vermögensverschiebung zwischen dem einbringenden Gesamthänder und den Gesamthändern, deren Beteiligung am über die Gesamthandsgemeinschaft gehaltenen Vermögen der Gesamthandschaft sich aufgrund der Einlage erhöht“.

     

    Bereichert sind nach Ansicht des BFH die Mitgesellschafter. Hierbei sei unerheblich, dass zivilrechtlich betrachtet nicht die Gesellschafter Beschenkte sind, sondern die Personengesellschaft. Der BFH nimmt eine eigenständige schenkungsteuerliche Wertung vor. Dem Transparenzgedanken räumt er dabei Vorrang vor der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Personengesellschaft ein. Obwohl der Gesamthandsgedanke mit der Einführung des MoPeG (10.8.21, BGBl I 21, 3436) nicht mehr greift (vgl. § 713 BGB), hat sich daran nichts geändert. Der neu eingefügte § 2a ErbStG regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften erbschaft- und schenkungsteuerlich weiterhin wie Gesamthandsgemeinschaften behandelt werden und für die Frage, wer Zuwendender oder Erwerber ist, auf die Gesellschafter abzustellen ist.