· Fachbeitrag · Auflösung einer GmbH
Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 S. 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 S. 5 EStG nicht aus ( BFH 23.10.24, XI R 24/21, Abruf-Nr. 246655 ). |
1. Sachverhalt
Streitig war, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG gebildet werden darf.
Die Klägerin ist eine aufgelöste GmbH, die im Streitjahr 2014 mit R als Alleingesellschafter gegründet wurde, nachdem dieser von einem anderen Unternehmen zur Klägerin als neuem Arbeitgeber wechselte. Mit Wirkung zum 31.12.14 übernahm die Klägerin die Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden war. Im Gegenzug wurden der Klägerin entsprechende Vermögenswerte (Lebensversicherung, Forderungen gegenüber R) in Gesamthöhe von 512.052 EUR übertragen. Es entstand ein Übertragungsgewinn i. H. v. 77.881 EUR, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG bildete. Sie löste diese in 2014 und in den Folgejahren zu je 1/15 auf.
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