· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
KG-Anteil und Sonder-BV müssen gleichzeitig übertragen werden ‒ sonst droht Ungemach!
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonder-BV können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden ‒ so die Entscheidung des BFH (17.6.20, II R 38/17, Abruf-Nr. 218804). |
Sachverhalt
Der Vater V des Klägers K war alleiniger Kommanditist einer KG und Eigentümer eines Grundstücks, das Sonder-BV der KG war. V übertrug mit Vertrag vom 30.12.13 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf K unentgeltlich seinen KG-Anteil mit dinglicher Wirkung zum 1.1.14 („Übertragungsstichtag“), aber aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des K als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister (HR). Vom Übertragungsstichtag bis zur Eintragung im HR hielt V die KG-Beteiligung treuhänderisch. Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum HR erfolgte am 30.12.13, die Eintragung ins HR am 14.1.14. Mit demselben Vertrag schenkte V dem K das im Sonder-BV der KG befindliche Grundstück zum 1.1.14 (Nutzen- und Lastenwechsel). V und K waren sich einig über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch am 30.12.13.
Das FA setzte die SchenkSt wie folgt fest:
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