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  • · Fachbeitrag · BUNDESFINANZHOF

    Steuerliches Einlagekonto bei Privatstiftungen i. d. R. Unternehmensnachfolge?

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Privatstiftungen sind ein beliebtes Gestaltungsinstrument in der Unternehmensnachfolge. Ob hierbei die Feststellung des Bestands zum steuerlichen Einlagekonto zur Sicherstellung einer steuerbefreiten Einlagenrückgewähr an die Destinatäre erforderlich ist, war bisher unklar. Der BFH hat jedoch nunmehr klar entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (siehe zur Eigenkapitalstärkung durch Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto, Rennar, BBP 2024, S. 69 ) erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Die praktischen Einzelheiten beleuchtet PU für Sie. |

    1. Hintergrund

    Bei Stiftungen unterfallen alle (wiederkehrenden oder einmaligen) Leistungen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG, sofern die Destinatäre (Stifter, Angehörige oder andere Berechtigte) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können (vgl. BFH 3.11.10, I R 98/09, BStBl II 11, 417). Die Finanzrechtsprechung ging hierbei daher bisher davon aus, dass insbesondere bei privatnützigen Stiftungen deshalb ein steuerliches Einlagekonto festzustellen ist (vgl. u. a. FG Münster 16.1.19, 9 K 1107/17 F; Revision durch Rücknahme beendet). Dem sollte bisher nicht entgegengehalten werden können, dass zwischen der Stiftung und den Destinatären keine gesellschafterähnliche Beziehung bestünde. Eine Vergleichbarkeit muss nämlich lediglich hinsichtlich der Leistungen der Vermögensmasse zu den Gewinnausschüttungen i. S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehen (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG). Ebenso sind Leistungen an eine Stiftung denkbar, die mit einer Einlage vergleichbar sind. In die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sollten daher in diesen Fällen bisher allerdings nur die Vermögensbestandteile, die nicht mit dem Nennkapital vergleichbar sind, einbezogen werden. Damit vergleichbar ist das Stiftungskapital, welches zur Verwirklichung des Stiftungszwecks dauerhaft in seinem Bestand zu erhalten ist, mögen auch Umschichtungen zulässig sein (Brandis/Heuermann, EStG, § 27, Rn. 75b, m. w. N.).

    2. BFH entscheidet zum steuerlichen Einlagekonto bei Privatstiftungen

    Der BFH hat nunmehr in aktueller Rechtsprechung mit Urteil v. 17.5.23, I R 42/19 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH 17.5.23, I R 46/21) entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts hingegen keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Der BFH vertritt hierbei die Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu erreichen. Somit gilt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF 24.4.24, BStBl I 24, 721).