· Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht
Rechtsirrtum der Woche: „Alle Erben bekommen einen gleichen Teil am Nachlass“
| An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |
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Auch dies stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Der Erblasser kann schließlich im Testament oder Erbvertrag Quoten der Erben bestimmen, die völlig beliebig sind. Wenn eine solche wirksame Bestimmung vorliegt, dann ist nur diese maßgeblich. Zu berücksichtigen ist dabei nur der Mindestanteil (Pflichtteil), der einem gesetzlichen Erben zusteht. Soweit eine Erbeinsetzung mit einer Quote unterhalb des Pflichtteils erfolgt ist, hat der Pflichtteilsberechtigte insoweit einen Ergänzungspflichtteil bis zur Höhe des Pflichtteils.
Soweit keine testamentarische Bestimmung oder ein Erbvertrag vorliegt, bedeutet dies auch nicht zwangsläufig, dass alle Erben den gleichen Anteil am Nachlass bekommen. In diesem Fall wird der Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge verteilt und der jeweilige Anteil richtet sich nach der Quote, die dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zugeordnet ist. |
Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.