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  • · Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Auch ein Alzheimer-Patient kann ein Testament verfassen“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 6„Auch ein Alzheimer-Patient kann ein Testament verfassen“

    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, weil bei fortgeschrittener Alzheimer-Erkrankung in der Regel die sog. „Testierfähigkeit“, also die Fähigkeit, die Reichweite und die Bedeutung der im Testament getroffenen Verfügungen zu erkennen und zu überblicken, fehlt. In Einzelfällen, wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist, kann die Testierfähigkeit aber noch vorhanden sein. Ob dies der Fall ist, kann in der Regel nur von einem Mediziner beantwortet werden. Der Vermerk eines Notars, der Erblasser habe bei Verfassung des Testaments über die ausreichende Testierfähigkeit verfügt, kann hierfür ein Indiz sein.

     

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung dahin fokussiert, dass auch Demenzkranke grundsätzlich ein Testament verfassen können, wenn sie in einem „lichten Moment“, sogenanntem „lucidum intervallum“, gehandelt haben. In der Praxis entspannen sich Streitigkeiten, ob ein solcher Moment vorlag oder nicht.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46528041