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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Die Erben können über den Nachlass verfügen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema l„Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 18: „Die Erben können über den Nachlass verfügen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde?

    Das ist falsch. Der Testamentsvollstrecker ist durch § 2205 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren ist ihm das Recht nach § 2205 S. 2 BGB eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen, sie also auch zu verkaufen.

     

    Es entsteht mit der Testamentsvollstreckung sogenanntes Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (§ 2211 BGB).

     

    Das bedeutet: Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen.

     

    Der Testamentsvollstrecker ist daher zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Verfügung über Nachlassgegenstände, zur Besitznahme und Ausübung sowie zur Prozessführung berechtigt, nicht jedoch grundsätzlich zur Vornahme von unentgeltlichen Verfügungen nach § 2205 S. 3 BGB befugt. Damit soll das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleiben.

     

    Die Reichweite der Verwaltungsbefugnis bestimmt sich im Übrigen stets nach den Bestimmungen des Erblassers. So kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung auf einen bestimmten Erbteil beschränken (sogenannte Erbteilsvollstreckung) oder auf einen Nachlassbruchteil.

     

    Durch die Absonderung des Nachlasses (sogenanntes Sondervermögen des Testamentsvollstreckers) sind die Erben „entmachtet“. Die gesetzlichen Regelungen bieten daher eine Reihe von Rechtsvorschriften, die die Erben absichern und den Testamentsvollstrecker einer wirksamen Kontrolle unterwerfen. So ist es Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung und Abwicklung des Testamentsvollstreckers, dem Erben unverzüglich nach Amtsannahme ein Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2215 BGB).

     
    Quelle: ID 47003323