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  • · Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Ein Testament muss immer in Verwahrung bei Gericht gegeben werden“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 9„Ein Testament muss immer in Verwahrung bei Gericht gegeben werden“

    Das ist nicht richtig. Ein Testament kann in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden, eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Gleichwohl ist die amtliche Verwahrung anzuraten. Hiermit beugt man der Gefahr vor, dass ein Testament nicht aufgefunden wird oder Verwandte ein ihnen „unliebsames“ Testament „verschwinden lassen“.

     

    Der Nachweis, dass ein Testament vorliegt und dieses auch nicht durch nachträgliche Manipulationen verändert worden ist, lässt sich so zumindest bis zum Zeitpunkt der Verwahrung lückenlos nachweisen.

     

    Soweit ein Testament in Verwahrung gegeben wird, kann dies auf zwei Wegen geschehen:

     

    • 1. Wird das Testament oder ein Erbvertrag ohnehin beim Notar verfasst (notarielle Beurkundung des letzten Willens), wird der Notar das Testament in der Regel auch in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht geben und zudem im zentralen Testamentsregister eintragen.

     

    • 2. Auch ein handschriftliches Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Der Antrag auf Verwahrung bedarf keiner besonderen Form. Auch bei dieser Variante kann das Testament, wenn gewünscht, anschließend in das zentrale Testamentsregister eingetragen werden
     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46576955