· Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht
Rechtsirrtum der Woche: „Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt annehmen“
| An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |
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Das ist falsch. Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung des Erblassers nach § 2065 BGB durch die Annahme des Amtes gemäß § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst mit Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Das bedeutet: Das Amt des Testamentsvollstreckers fällt nicht automatisch mit dem Erbfall an, sondern muss erst angenommen werden (§ 2002 Abs. 1 BGB). Das erfordert eine besondere Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach §§ 343 FamFG, welches für die Eröffnung von Todes wegen örtlich zuständig ist. Die Erklärung muss nach § 2228 BGB mindestens in privatschriftlicher Form und gemäß § 2202 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben sein. Eine mündliche Erklärung ist zu Protokoll des Nachlassgerichts abzugeben.
Im Ergebnis: Es gibt keine Testamentsvollstreckung ohne Anordnung durch den Erblasser, aber auch keine Testamentsvollstreckung gegen den Willen des Testamentsvollstreckers. Es besteht ‒ schon wegen § 2226 BGB ‒ kein Annahmezwang des Testamentsvollstreckers, auch dann nicht, wenn sich der Betroffene rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet hat. |