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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Eine Lebensversicherung steht dem Erben zu“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 16: „Eine Lebensversicherung steht dem Erben zu “

    Das ist so nicht immer richtig. Grundsätzlich fallen mit dem Erbfall auch Lebensversicherungen in den Nachlass des Erblassers.

     

    Unter Nachlass versteht sich das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf den (die) Erben übergeht. Dazu gehören Aktiva und Passiva.

     

    Zu Lebzeiten kann der Erblasser im Versicherungsvertrag für den Todesfall jedoch ausdrücklich einen sog. „Bezugsberechtigten“ benennen. Für den Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass des/der Erben, sondern steht unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu.

     

    Versicherungsverträge unter Benennung eines Bezugsberechtigten auf den Todesfall sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall nach §§ 238 ff. BGB, bei denen die Versicherung sich gegenüber dem Erblasser schuldrechtlich verpflichtet, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten, den begünstigten Dritten, mit dem Todesfall auszuzahlen.

     

    In der Praxis spielen derartige Versicherungsverträge eine große Rolle und haben Besonderheiten in der Wirkung gegenüber den Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Die Einräumung des Bezugsrechts aus einer von dem Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung ist eine schenkweise Zuwendung an den Bezugsberechtigten.

     

    Das bedeutet grundsätzlich für den

    • Erben: Die Versicherungssumme ist nicht Bestandteil des Nachlasses, damit nicht Vermögen des/der Erben infolge Erbfall, mit Ausnahme des rechtzeitigen Widerrufs der Bezugsberechtigung, dazu später;
    • Pflichtteilsberechtigten: Als lebzeitige Schenkung unterfällt die Versicherungssumme dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vornimmt und damit sein Vermögen schmälert und den Pflichtteilsanspruch aushöhlt.

     

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass

    • der Erblasser die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht hat (§ 2325 Abs. 3 BGB) und
    • diese auch keiner sittlichen Pflicht oder Rücksichtnahme auf den Anstand entsprach (§§ 2325, 2330 BGB).

     

    Der Wert der ausgezahlten Versicherung wird mit dem Rückkaufswert, den die Versicherung zur Zeit des Erbfalls hatte, angesetzt (BGH Fam RZ 2010, 1071 bei widerruflichem Bezugsrecht). Infolge der gleitenden Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung für den Pflichtteilsanspruch graduell mit jährlich 1/10 immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Das kann, insbesondere bei unwiderruflichem Bezugsrecht, von Bedeutung sein. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist bereits eine vollzogene Schenkung. Ab diesem Zeitpunkt gehört die Zuwendung zum Vermögen des begünstigten Dritten und es läuft die maßgebliche Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB.

     

    Besonderheit beim widerruflichen Bezugsrecht:

    Der begünstigte Dritte hat aufgrund des Widerrufsrechts des Erblassers bzw. dessen Erben weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine Anwartschaft, sondern nur eine ungesicherte Aussicht auf den künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46826351