· Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht
Rechtsirrtum der Woche: „Enterbe ich meine Kinder oder meinen Ehegatten, sind sie auch den Pflichtteil los“
| An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |
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Das ist falsch. Wird ein Pflichtteilsberechtigter „enterbt“, so steht ihm trotzdem der Pflichtteil zu. Dieser ist nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen völlig zu entziehen.
Der Hintergrund ist der, dass das gesetzliche Pflichtteilsrecht den nächsten Angehörigen einen Mindestwert am Nachlass des Erblassers sichern soll, den dieser grundsätzlich nicht einseitig beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für eine Pflichtteilsentziehung, eine Pflichtteils-/ oder Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB) oder ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) vorliegen.
Das Pflichtteilsrecht hat eine Art Erbersatzfunktion und versucht auf diesem Wege einen Ausgleich zwischen der Beschränkung der Testierfreiheit und der Familiengebundenheit des Vermögens zu schaffen. Die durch die Enterbung übergangenen Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Erben, haben jedoch einen Geldanspruch gegenüber den Erben.
Die Pflichtteilsquote berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Abhängig von der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert bleibt die sich daraus ergebende Summe dem Pflichtteilsberechtigten auch bei einer Enterbung erhalten. |
Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.