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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Es ist ausreichend, wenn der Erblasser mehrmals, ggf. auch vor Zeugen, erwähnt hat, wer sein Erbe sein soll ‒ ein schriftliches Testament braucht man dann nicht mehr“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 10:„Es ist ausreichend, wenn der Erblasser mehrmals, ggf. auch vor Zeugen, erwähnt hat, wer sein Erbe sein soll; ein schriftliches Testament braucht man dann nicht mehr“

    Das ist, bis auf kleine Ausnahmen, falsch. Es muss im Rahmen einer Erbeinsetzung immer ein formwirksames Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sein. Mündliche Bekundungen, auch wenn sie mehrfach und unter Zeugen erfolgt sind, reichen dafür nicht aus.

     

    Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein bekanntes Testament nicht mehr aufzufinden ist. Dann kann es unter großen Schwierigkeiten möglich sein, hiernach eine Erbfolge anzutreten. Derjenige, der sich auf dieses Testament beruft, muss aber beweisen, dass es dieses Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt gibt und dass der Erblasser es nicht vernichtet und dadurch aufgehoben hat.

     

    Eine Ausnahme vom Prinzip, dass ein Testament nicht mündlich errichtet werden kann, ist für die sogenannten Nottestamente vorgesehen.

     

    Danach kann i. S. d. §§ 2249 BGB ff. in absoluten Notfällen darauf verzichtet werden, dass der Erblasser seinen letzten Willen schriftlich oder in notariell beglaubigter Form abgibt. So ein Notfall ist gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser früher sterben wird, als die Errichtung eines Testaments vor dem Notar möglich ist. In diesen Fällen kann der Erblasser das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters in der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu diesem Zweck zwei Zeugen heranziehen, die dann bezeugen, dass der Wille des Erblassers auch der Wille ist, der beurkundet wird.

     

    Zeugen dürfen dabei keine Personen sein, die in dem zu beurkundenden Testament bedacht sind oder zum Testamentsvollstrecker benannt werden.

     

    Das Testament ist von den Zeugen mit zu unterschreiben.

     

    Soweit auch eine Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, weil sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, ist i. S. d. § 2250 BGB eine Errichtung auch unter drei Zeugen möglich, ohne dass die Anwesenheit eines Bürgermeisters vonnöten wäre.

     

    Diese Errichtung ist jedoch nur die ultima ratio, wenn keine andere Form der Errichtung mehr möglich ist.

     

    Die älteste Form des Nottestaments ist das sogenannte Nottestament auf See gemäß § 2251 BGB. Voraussetzung ist, dass derjenige, dessen Tod zu befürchten ist, bevor ein Testament nach den üblichen Regularien errichtet werden kann, sich während einer Seereise an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindet und außerhalb eines deutschen Hafens unterwegs ist.In diesem Fall kann ein Testament durch den Erblasser durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Alle diese Testamente sind nur begrenzte Zeit gültig (3 Monate, § 2252 Abs. 1 BGB).

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46634817