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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Ich kann meinen Hund, meine Katze oder mein sonstiges Haustier als Erben einsetzen“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 2:„Ich kann meinen Hund, meine Katze oder mein sonstiges Haustier als Erben einsetzen“

    Das ist nicht möglich. Erben können Menschen sein, daneben Gesellschaften wie z. B. eine GmbH oder AG. Weiter können auch Vereine Erben sein. Tiere können jedoch nicht erben.

     

    Erben kann i. S. d. § 1923 BGB nur, wer rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit ergibt sich dabei unter anderem aus § 1 BGB, soweit hier die Frage der Erbfähigkeit von Tieren beantwortet werden soll.

     

    § 1 BGB bezieht die Rechtsfähigkeit auf Menschen. Erbfähig kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen anzutreten, da die Übernahme des Nachlasses sowohl mit Rechten als auch mit Pflichten verbunden ist.

     

    Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber nach dem Gesetz (§ 90a BGB) so behandelt, da die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie Anwendung finden.

     

    Tiere sind Eigentum des Erblassers und werden bei dessen Tod Teil der Erbmasse und nicht selbst Erbe.

     

    Wenn auch das Tier selbst nicht Erbe werden kann, so kann der Erblasser jedoch zu Lebzeiten Verfügungen in Form von Auflagen für die Erben treffen, durch die geregelt wird, wie mit dem Tier nach dem Tod des Eigentümers zu verfahren ist. Auf diesem Wege kann für das Tier auch nach dem Tod des Erblassers ein Leben im Sinne des Erblassers durchgesetzt werden.

     

    Soweit diesbezüglich testamentarisch keine Regelungen getroffen werden, gelangt das Tier als Teil der Erbmasse in das Eigentum des Erben oder der Erbengemeinschaft. Sie können bei Einigkeit damit verfahren, wie sie wollen. Soweit keine Einigkeit erfolgt, kann es sogar passieren, dass das Tier im Wege der Erbauseinandersetzung veräußert wird oder gar im Tierheim landet. Um dies zu verhindern, sollten Vorkehrungen vom Erblasser getroffen werden.

     

    Zur Sicherheit kann zur Durchsetzung derartiger Verfügungen ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der die Umsetzung der Auflage kontrolliert.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46416846