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  • · Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „In Deutschland kann nur ein Deutscher ein Testament verfassen“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 8: „In Deutschland kann nur ein Deutscher ein Testament verfassen“

    Das ist nicht korrekt. Auch Staatsangehörige anderer Staaten können Testamente in Deutschland verfassen.

     

    Nun wird es kompliziert: Nach welchen Formvorschriften ein solches Testament errichtet werden muss, muss nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werden.

     

    Insoweit gibt es zunächst das sog. „Haager Testamentsformübereinkommen“ von 1961. Diesem ist Deutschland beigetreten und zahlreiche andere Staaten der Erde. Die Teilnehmerstaaten sichern ihren Bürgern sinngemäß zu, dass Testamente, die in einem Teilnehmerstaat formell wirksam angefertigt wurden, bezüglich der Form in anderen Teilnehmerstaaten ebenfalls formwirksam sind.

     

    Nachrangig findet die EUErbVO Anwendung, die bestimmt, welches Recht (und damit welche konkreten Voraussetzungen) für das Erstellen eines Testaments maßgeblich ist.

     

    Das ist aber zu unterscheiden von der Frage, welchen Inhalt ein solches Testament haben darf. So bestimmt das internationale Privatrecht, für Deutschland maßgeblich die EUErbVO, welches Recht auf den Inhalt eines Testaments Anwendung findet und was gegebenenfalls danach rechtlich möglich ist oder nicht.

     

    Hier sind gegebenenfalls völlig andere Grundsätze als die des deutschen Erbrechts zu beachten. Beispielhaft sei erwähnt, dass in vielen Staaten nicht jeder als Erbe eingesetzt werden darf, sondern nur Familienangehörige, dass in vielen Staaten eine Vor-/Nacherbschaft nicht gegeben ist, ein Testamentsvollstrecker völlig andere Aufgaben und Kompetenzen als in Deutschland hat etc. Daher sollte in einem solchen Fall ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46576954