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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Kann ein Erbe nach dem Tod des Erblassers unmittelbar an seine Bankkonten gelangen?“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 17: „Kann ein Erbe nach dem Tod des Erblassers unmittelbar an seine Bankkonten gelangen?“

    Nein. Grundsätzlich kann über das Bankkonto im Nachlass des Erblassers nur derjenige verfügen, der sich als Erbe ausweisen kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist durch Vorlage des Erbscheins oder durch eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments oder Erbvertrags mit dem Eröffnungsprotokoll zu führen.

     

    Das Problem: Der Nachweis dauert aber meist ca. drei bis sechs Wochen. Daher können sich folgende Möglichkeiten anbieten:

     

    • Postmortale Vollmacht: Der Erblasser und Kontoinhaber verfügt zu Lebzeiten, dass bei seiner Bank eine Kontovollmacht (auf Dokumenten der jeweiligen Bank) für eine Vertrauensperson ausgestellt wird, die über den Tod hinaus gültig ist.

     

    • Vorsorgevollmacht: Der Erblasser erstellt eine Vorsorgevollmacht, die auch über den Tod hinaus gilt und in der verschiedene Bankgeschäfte gestattet sind. Banken akzeptieren regelmäßig nur notarielle oder bankinterne Vollmachten.

     

    MERKE | Eine Vollmacht ist also grundsätzlich sinnvoll, um eine Handlungsfähigkeit direkt nach dem Tod des Erblassers zu erhalten. Problematisch ist eine Vollmacht aber dann, wenn der Bevollmächtigte nicht alleiniger Erbe ist. Hier gibt es in der Praxis Missbrauchsfälle, wie etwa überhöhte Kontoabhebungen, Kontoauflösungen oder Kontotransferierungen durch den Bevollmächtigten. Von daher sollte die Vollmacht in diesen Fällen von dem nicht bevollmächtigten Erben vorsorglich gegenüber der Bank widerrufen werden. Und hier stellt sich eine weitere Frage: Benötigt der Erbe für den Widerruf einen Erbschein?

     

    Das ist grundsätzlich der Fall, denn nur ein Erbe hat die Rechtsmacht zum Widerruf (auch ein Erbe für mehrere Erben , § 2039 BGB). Die Legitimation für die Erbenstellung und die Rechtsmacht zum Widerruf ist nachzuweisen durch eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag oder, soweit ein solches nicht vorhanden ist, durch einen Erbschein.

     

    Allerdings reicht es in der Praxis fast immer aus, eine Vollmacht auch ohne konkret nachgewiesene Erbenstellung zu widerrufen und damit „anzugreifen“. Dritte, insbesondere Banken, sind dann „bösgläubig“. Fast immer ist damit die Wirkung verbunden, dass die Vollmacht nicht mehr akzeptiert wird (und nicht mehr wirkt und benutzt werden darf), auch wenn die Rechtsmacht für den Widerruf nicht nachgewiesen ist. Wenn auch nur Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen, weil ein Widerruf erklärt wurde, hat sie ihre Wirkung verloren.

     

     

    Quelle: ID 46840323