· Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht
Rechtsirrtum der Woche: „Man muss ein Testament zerreißen oder vernichten, bevor man ein neues verfassen kann“
| An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |
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Nein. Rechtlich geht ein neueres einem älteren Testament vor. Es ist aber trotzdem ratsam, das alte Testament zu vernichten, da sonst zwei sich ggf. widersprechende Dokumente in der Welt sind und es zu Verwirrungen kommen kann.
Sollten z. B. mehrere Exemplare eines Testaments vorliegen, ist unbedingt zu beachten, dass alle Exemplare des Testaments vernichtet werden. Andernfalls kann der letzte Wille, z. B. beim Vorliegen weiterer Testamente, deren Entstehungszeitpunkt nicht offensichtlich ist, nicht eindeutig zugeordnet werden.
Zur Sicherheit kann ein sogenanntes Widerrufstestament errichtet werden. („Hiermit widerrufe ich mein am … errichtetes Testament“). Wenn mehrere Testamente bestehen, sollten auch diese alle widerrufen werden. Oder man widerruft im neuen Testament alle älteren („Hiermit widerrufe ich alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen“).
Im Zusammenhang mit diesem Widerrufstestament ist es zu empfehlen, auch neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen, soweit kein weiteres bestehendes Testament gelten soll. Andernfalls sind nur die alten Verfügungen aufgehoben und es tritt, in Ermangelung neuer Verfügungen, die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn dies nicht gewünscht ist, müssen zwingend neue Verfügungen getroffen werden.
Ein Testament kann auch durch Durchstreichen oder einen Ungültigkeitsvermerk unwirksam gemacht werden. Sicherer ist es jedoch, das Testament zu vernichten, da so ein Streit darüber vermieden wird, ob die Streichung tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurde.
Etwas schwieriger verhält es sich aber bei gemeinschaftlichen Testamenten.
Möchte nur ein Ehepartner eines gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr an den Verfügungen in dem Testament festhalten und dieses widerrufen und sind hierbei wechselbezügliche Verfügungen betroffen (dies sind solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde), reicht das bloße Zerreißen des alten Testaments oder das Abfassen eines neues Testaments nicht aus. Hier bedarf der Widerruf einer bestimmten Form. Der Widerruf muss dem anderen Ehegatten zugehen und er bedarf der notariellen Beurkundung. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach dem Tod eines Ehegatten ein Widerruf des Testaments nicht mehr möglich ist.
Gemeinsam können Ehegatten auch wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wieder aus der Welt schaffen. Dazu können sie entweder ein gemeinschaftliches Widerrufstestament aufsetzen, die gemeinschaftliche Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung veranlassen oder gemeinschaftlich die Vernichtung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testaments vornehmen. Auch kann ein neues gemeinschaftliches Testament mit dem alten Testament widersprechenden Verfügungen aufgesetzt werden. |
Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.