· Fachbeitrag · Einbringung von Betriebsvermögen
Funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft ist, dass der Mitunternehmeranteil inklusive aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wird. Hierzu zählen auch die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens (SBV I und II) und damit auch funktional wesentliche Kapitalbeteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH. Welche Maßstäbe hierfür gelten, durfte nun der BFH (1.2.24, IV R 9/20, Abruf-Nr. 240582 ) nachschärfen. |
1. Hintergrund
Werden ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, ist das übernommene Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG). Alternativ kann nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Antrag zur Einbringung unterhalb des gemeinen Werts ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen.
2. Sachverhalt
Im Streitjahr 2011 war der Kläger (T) alleiniger Kommanditist der T-GmbH & Co. KG (T-KG). Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war die T-GmbH. An der T-GmbH wiederum waren T zu 44,75 % und die T-KG zu 5,25 % beteiligt. Die restlichen Anteile waren eigene Anteile der T-GmbH. Anfang 2011 schloss T mit der T-KG eine Zusatzvereinbarung, in der sich die Vertragsparteien verpflichteten, bei Beschlüssen durch die Gesellschafter der T-GmbH ihre Stimmen einheitlich abzugeben. Die einheitliche Stimmabgabe wurde dabei durch die Stimme des Konsortialführers, zu dem die T-KG bestimmt wurde, sichergestellt. Für die T-KG handelte dabei wiederum ihr alleiniger Kommanditist T.
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