· Nachricht · Einkommensteuer
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
| Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn ( BFH 20.11.24, VI R 21/22 ). |
Sachverhalt
Im Streitfall war die Steuerpflichtige seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Steuerpflichtigen und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Steuerpflichtige sowie an vier weitere Personen.
Das FA sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der nachfolgend eingelegten Klage statt.
Entscheidung
Auch der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Er machte deutlich, dass aus dem Umstand, dass die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Steuerpflichtigen zusammenhängt, nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie durch dieses maßgeblich veranlasst ist. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war im Streitfall für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach im Streitfall auch, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.