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Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung
| Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2008) unentgeltlich. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH 29.9.21, IX R 11/19, Abruf-Nr. 226774). |
Sachverhalt
Mit notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 5.11.11 übertrug der im Jahr 1939 geborene Vater ein in seinem Eigentum stehendes vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter, die Steuerpflichtige. Nach § 4 des Grundstücksübertragungsvertrags erfolgte die Übertragung „unentgeltlich im Wege der Schenkung“. Zugunsten des Vaters war jedoch eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 EUR zu erbringen. Zur Absicherung des Leistungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Reallast zugunsten des Vaters. In § 1 des Grundstücksübertragungsvertrags verpflichtete sich die Steuerpflichtige, den Vater von der Mithaftung für alle im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen freizustellen. Ferner verpflichtete sie sich, über den übertragenen Grundbesitz nur mit Zustimmung des Übertragenden zu verfügen, insbesondere diesen zu verkaufen oder zu belasten.
Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die in § 1 des Grundstücksübertragungsvertrags vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste der Vater die noch offenen Darlehensvaluten ab. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Steuerpflichtige in einem unter dem 22.12.11 geschlossenen geänderten Grundstücksübertragungsvertrag, dem Vater den für die Ablösung der Darlehensvaluten aufgewendeten Betrag i. H. v. 50.544,28 EUR zu ersetzen und ihm eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.500 EUR zu bezahlen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die Steuerpflichtige die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen an den Vater i. H. v. (2.500 EUR × 12 Monate =) 30.000 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus.
Das FA bewertete die Zahlungen der Steuerpflichtigen als Leibrente i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebenden Ertragsanteil i. H. v. 3.900 EUR jährlich als Werbungskosten.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG i. d. F. des JStG 2008) unentgeltlich ist. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten sofort abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.