· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der 90 %-Test und die fragliche Zugehörigkeit von geleisteten Anzahlungen zu den Finanzmitteln
von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer
| Bei der Unternehmensübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen ist stets die Erbschaft- und Schenkungsteuer in die steuerliche Betrachtung einzubeziehen. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über zu beachtende Grundsätze bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens sowie den alles entscheidenden 90 %-Test und beschäftigt sich dann explizit mit der Frage, ob geleistete Anzahlungen den Finanzmitteln zuzurechnen sind. |
1. Begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen
Inländisches Betriebsvermögen in Form von Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften größer 25 % rechnen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG zum begünstigungsfähigen Vermögen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich dieses Vermögen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR befindet.
Das begünstigungsfähige Vermögen, d. h. der Wert des Einzelunternehmens, der Wert der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist jedoch nur soweit begünstigt, soweit der gemeine Wert das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen (wird auch als gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens bezeichnet) übersteigt (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Ermittlung des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens und des begünstigten Vermögens ist eine recht komplexe Berechnung. Details dazu sind in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019 und H E 13b.9 „Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens“ ErbStH 2019 aufgeführt.
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