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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Nach Maßgabe des sog. „Einstiegstest“ (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStH) ist die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Der BFH entschied darüber, ob § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dahin gehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind (BFH 13.9.23, II R 49/21, Abruf-Nr. 238725 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater der Klägerin schenkte seiner Tochter im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH. Letztere betrieb ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten und war auch forschend tätig. Das Geschäftsleitungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 EUR, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 EUR, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 EUR und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 EUR fest. Das Finanzamt versagte wegen des sog. Einstiegstests die Begünstigungen gem. § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

     

    Entscheidungsgründe

    Sowohl Klage als auch Revision waren erfolgreich.