· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der unbekannte Erbe i. S. d. § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB kann als zunächst abstraktes Subjekt Steuerschuldner sein, das sich später als eine Person oder als eine Mehrheit konkreter Personen erweisen kann (BFH 21.12.04, II B 110/04). Streitig war, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben zulässig ist. |
Sachverhalt
Die Kläger sind die Erben des im Jahr 2014 verstorbenen Erblassers. Die Erbengemeinschaft war zunächst nicht ermittelbar. Daher wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Nachdem dieser eine Erbschaftsteuererklärung beim FA abgegeben hatte, setzte das FA gegenüber den „unbekannten Erben“ des Erblassers Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Nachlasspfleger bekannt gegeben.
Dieser legte in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein. Das FA setzte die Erbschaftsteuer herab. Die Vorläufigkeit blieb bestehen. Den Einspruch wies es im Übrigen als unbegründet zurück. Das FG folgte dem FA und wies die Klage ab (FG Düsseldorf 9.8.17, 4 K 442/16 Erb).
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