· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen
von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche
| Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Betriebsvermögens gleichzeitig übertragen, kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede Einheit gesondert abgegeben werden. Wird in diesem Fall die Vollverschonung für alle Einheiten beantragt, ist die maßgebende Verwaltungsvermögensquote für jede Einheit gesondert zu ermitteln. Erfüllt eine wirtschaftliche Einheit die Anforderungen an die Vollverschonung nicht, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren (BFH 26.7.22, II R 25/20, Abruf-Nr. 231915 ). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 schenkweise Anteile an vier Kommanditgesellschaften (KG1 bis 4). Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gewährte das FA für alle vier KG-Beteiligungen die Regelverschonung des § 13a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. in Höhe von 85 %. Die Verwaltungsvermögensquote lag laut Feststellung für drei KG-Beteiligungen unter 10 % und für die KG2 bei 13,7 %. Für alle KG-Anteile zusammen lag die Quote durchschnittlich unter 10 %.
Mit Einspruch beantragte die Klägerin für den gesamten Erwerb die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. (Vollverschonung), da bei dem einheitlich gestellten Antrag auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich zu berechnen sei. Sollte diese Quote jedoch je Betrieb zu ermitteln sein, müsse für den KG2-Anteil die Regelverschonung gelten. Im daraufhin erlassenen, teilweisen Abhilfebescheid wurde für drei KG-Anteile die Vollverschonung, für den Anteil an der KG2 jedoch weder die Regel- noch die Vollverschonung gewährt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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