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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Freibetrag für Urenkel bei vorverstorbenen vorangegangenen Generationen

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag von 100.000 EUR (FG Niedersachsen 28.2.22, 3 K 210/21, Rev. zugel., Abruf-Nr. 229084 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin ist Stief-Urenkelin der in 2020 verstorbenen Erblasserin und deren testamentarische Erbin zu einem Drittel. Die Erblasserin hatte eine Stieftochter und einen Stiefenkel, den Vater der Klägerin, die beide vor dem Tod der Erblasserin verstorben sind. Das FA berücksichtigte einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. H. v. 100.000 EUR. Mit erfolglosem Einspruch begehrte die Klägerin den Ansatz des Freibetrags von 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits vorverstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel.

    2. Entscheidungsgründe

    Das FG weist die Klage als unbegründet zurück, da nur ein Freibetrag von 100.000 EUR anzusetzen ist.