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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Kein höherer Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Elterngeneration

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB führt nicht zu einem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. H. v. 400.000 EUR (FG Niedersachsen 28.2.22, 3 K 176/21, Rev. zugel., Abruf-Nr. 229083 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger beerbte seinen Großvater testamentarisch zu 1/4. Dieser hatte zuvor mit seinem Vater (V) einen Erbverzichtsvertrag unter Ausschluss von § 2349 BGB (Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge) geschlossen. Der Verzicht erfolgte aufgrund einer drohenden Überschuldungssituation des V. Der Kläger begehrte für die Festsetzung der ErbSt den Freibetrag von 400.000 EUR gem. § 16 Abs. 1. Nr. 2 ErbStG aufgrund der durch den Erbverzicht ausgelösten Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB („Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte“) als Kind eines vorverstorbenen Kinds. Das FA berücksichtigte beim Kläger als Kindeskind lediglich einen Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, da V tatsächlich nicht vorverstorben war. Der Einspruch blieb erfolglos.

     

    Mit der Klage wird geltend gemacht, das FA verkenne die Wirkungen des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da das FA den Familienstamm nach seinem Vater höher besteuere als seinen als Miterben eingesetzten Onkel (anderer Sohn des Erblassers).