· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?
von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich
| Das FG Münster (2.11.23, 3 K 2755/22 Erb, Abruf-Nr. 239290 ) hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die auf einen Ausschüttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter als Erblasser zwischen Beschluss und Fälligkeit der Gewinnausschüttung verstirbt. |
1. Sachverhalt
Der am 29.5.20 verstorbene Erblasser war zu 12,5 % an einer GmbH beteiligt. Auf Grundlage des notariellen Testaments erwarb der Erbe diese Anteile von Todes wegen als Vermächtnis. Vor dem Tod des Erblassers beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Ausschüttung, von der 187.500 EUR auf den Erblasser entfielen. Sie wurde am Fälligkeitstag, nach dem Tod des Erblassers, unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer (46.875 EUR) nebst Solidaritätszuschlag (2.578,13 EUR), d. h. abzüglich von 48.346,92 EUR, ausgezahlt.
Im Erbschaftsteuerbescheid berücksichtigte das FA den Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH abweichend von dem in der Erbschaftsteuererklärung angegebenen Zufluss von 139.153 EUR mit dem Nennwert von 187.500 EUR. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag wurde auch nicht als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt.
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