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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Nachlassverbindlichkeiten durch Kosten für ein Grabdenkmal

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind u. a. die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (BFH 1.9.21, II R 8/20). |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe seines verstorbenen Bruders (Erblasser). Beide sind muslimischen Glaubens. Der Erblasser wurde im Jahr 2017 bestattet. Die vom Kläger getragenen Kosten für das Grabdenkmal dieser Bestattung betrugen 9.300 EUR. Das FA setzte Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid erging vorläufig i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Erbfallkosten, insbesondere der Kosten für ein Grabdenkmal, da der Kläger voraussichtliche Kosten für ein noch zu errichtendes Mausoleum geltend gemacht hatte.

     

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger unter Vorlage eines Bauvertrags für die Errichtung eines Mausoleums 420.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen wollte, setzte das FA die Erbschaftsteuer herab. Hierbei ließ es (neben Bestattungskosten und Grabpflegekosten) erstmals Kosten für ein Grabdenkmal i. H. von 9.300 EUR als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu. Die Kosten für das Mausoleum brachte es nicht zum Abzug. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorläufigkeitsvermerk auf. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab.