· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der BFH entschied aktuell darüber, ob die Veräußerung, Überführung in das Privatvermögen oder Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft dazu führen kann, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft rückwirkend wegfällt (BFH 16.3.21, II R 10/18, Abruf-Nr. 223511 ). |
Hintergrund
Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil i. S. d. § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und der verminderte Wertansatz i. S. d. § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG veräußert. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (vgl. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG a.F.). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG a.F.).
Sachverhalt
Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der X-KG. Die X-KG war alleinige Kommanditistin der grundbesitzenden A-KG. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus dem Jahr 2008 übertrug die Mutter einen Teilanteil ihres Kommanditanteils an der X-KG aufschiebend bedingt auf den Kläger. Die Übertragung geschah teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Am 1.8.12 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte im Jahr 2012 die ‒ nicht mit Rechten Dritter belasteten ‒ Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie das Recht, die Firma der A-KG führen zu dürfen, und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Betriebsgrundstücke veräußerte er nicht, sondern vermietete sie an die Käuferin. Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-KG setzte das FA die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid im Jahr 2013 neu fest. Dabei berücksichtigte es zunächst einen verminderten und im Laufe des Verfahrens gar keinen Bewertungsabschlag mehr.
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