· Fachbeitrag · Formwechselnde Umwandlung
(Fiktive) Einlage beim Schuldzinsabzugsverbot durch Eigenkapitalübernahme
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Das FG Münster hat mit Urteil v. 12.6.24, 6 K 564/19 G, F zur (fiktiven) Einlage durch Eigenkapitalübernahme i. R. d. Schuldzinsabzugsverbots (§ 4 Abs. 4a EStG) bei formwechselnder Umwandlung entschieden. Hierbei lehnt die Finanzrechtsprechung die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab, wonach beim Formwechsel das Konzept der sog. strengen Rechtsnachfolge anzuwenden sei, wodurch also der Übergang des Betriebsvermögens nicht zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt, sondern grds. die Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers fortzuführen sind. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Sie wurde aus einer GmbH formgewechselt. Gesellschafterin der GmbH war eine weitere GmbH & Co. KG. Diese war nach dem Formwechsel alleinige kapitalmäßig beteiligte Gesellschafterin (Kommanditistin) der Klägerin.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte das FA für das Streitjahr 2012 etwaige Überentnahmen der Kommanditistin. Aufgrund der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen ergab sich ein Hinzurechnungsbetrag. Gegen die resultierenden Bescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, mit denen sie die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG rügte.
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