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  • · Fachbeitrag · Übertragung

    Investitionsabzugsbetrag bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Ein in einem Einzelunternehmen ursprünglich gebildeter Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung in eine Kapitalgesellschaft die beabsichtigten Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen (FG Köln 30.11.23, 7 K 522/22, Abruf-Nr. 241844 , Rev. BFH X R 7/24 ). |

    1. Hintergrund

    Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG) ist grundsätzlich nur bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Nach § 7g EStG sind höchstens 50 % der tatsächlichen Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden, berücksichtigungsfähig. Soweit Investitionsabzugsbeträgen keine entsprechenden Investitionen gegenüberstehen, sind sie rückgängig zu machen. Begünstigte Betriebe können Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g Abs. 1 S. 4 EStG bis zu einer Summe von insgesamt 200.000 EUR in Anspruch nehmen (BMF 15.6.22, IV C 6 ‒ S 2139-b/21/10001 :001, BStBl I 22, 945).

    2. Sachverhalt

    Der Kläger war selbstständiger Unternehmensberater und betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen. Hieraus erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wurde zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Später wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und mit der Eröffnung der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben. Der Kläger machte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Einzelunternehmen u. a. einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Mit notariellem Vertrag gründete der Kläger sodann eine GmbH, deren wesentlicher Zweck ebenfalls auf dem Gebiet der Unternehmensberatung lag. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war er selbst. Anschließend brachte der Kläger sein Einzelunternehmen rückwirkend in die neu gegründete GmbH ein. Nach dem Einbringungszeitpunkt tätigte die GmbH Investitionen, für die eine Hinzurechnung des im Einzelunternehmen gebildeten Investitionsabzugsbetrags vorgenommen wurde. Die GmbH nahm zudem ‒ neben der regulären Absetzung für Abnutzung ‒ die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch.