08.10.2021 · Fachbeitrag · Geschäftsanteile minderjähriger Kinder
„Stimmen-Patt“ verhindert (ungewollte) Betriebsaufspaltung
| Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht (BFH 14.4.21, X R 5/19). Die Stimmrechte seien dann nicht mehr Teil der Vermögenssorge der Mutter. Hier zeigt sich wieder einmal eindringlich, dass die Rolle des Ergänzungspflegers im Bereich der Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt werden sollte. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PU Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 102,40 € Monat
Tagespass
einmalig 20 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig