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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    (Modifizierte) Fortsetzungsklausel bei der OHG

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter bieten der OHG und deren Gesellschaftern Schutz vor Überfremdung, die durch den Eintritt von (unbekannten) Dritten als Erben entstehen könnte. Da die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter bei der OHG dem gesetzlich geregelten Normalfall entspricht, soll hier die modifizierte Fortsetzungsklausel behandelt werden. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Tod eines OHG-Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die auf seine Person bezogenen Rechte (z. B. Geschäftsführungsbefugnis, Stimm-, Informations- und Kontrollrechte) sowie die damit korrespondierenden Pflichten fallen ersatzlos weg. Die vermögensrechtliche Beteiligung (Anteil am Gesellschaftsvermögen) des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB). Die Anwachsung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der bisher festgelegten Kapitalanteile. Die Erben haben in diesem Fall lediglich einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB) gegen die Gesellschaft.

     

    Die Erben werden zwar nicht Gesellschafter der OHG, sie haften aber für die vor dem Erbfall entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gilt für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die der verstorbene Gesellschafter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft nach § 160 HGB gehaftet hätte. Der Erbe kann die Haftung gemäß §§ 1975 ff. BGB, 2059 BGB auf den Nachlass beschränken.