· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bei der OHG
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel kann vor allem für Gesellschafter interessant sein, die ihre Erbfolge aufgrund der Bindungswirkung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament nicht mehr ändern können. Die in diesen Fällen entstandene erbrechtliche Bindungswirkung kann durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel umgangen werden, wobei die von der Rechtsprechung definierten Grenzen bei der Gestaltung berücksichtigt werden müssen. |
1. Vorbemerkungen
Der Tod eines OHG-Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die auf seine Person bezogenen Rechte (z. B. Geschäftsführungsbefugnis, Stimm-, Informations- und Kontrollrechte) sowie die damit korrespondierenden Pflichten fallen ersatzlos weg. Die vermögensrechtliche Beteiligung (Anteil am Gesellschaftsvermögen) des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB). Die Anwachsung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der bisher festgelegten Kapitalanteile. Die Erben haben in diesem Fall lediglich einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB) gegen die Gesellschaft. Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch dessen Erben haben einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB).
In Betracht kommt die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Beteiligung eines bestimmten Gesellschafters mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf einen zum Todeszeitpunkt eintretenden neuen Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich übergeht. Der Nachfolger wird also bereits durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.
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