· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag
Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel bei der GbR
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Vereinbarung einer qualifizierten erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer GbR empfiehlt sich, wenn nur bestimmte und nicht alle Erben ohne Einschränkung (wie dies bei der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel der Fall ist) in die Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten sollen. |
1. Vorbemerkungen
Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt ‒ sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist ‒ nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Bei Gründung einer GbR bzw. bei Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags (dieser müssten alle Gesellschafter zustimmen) sollte zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB eine den Tod eines Gesellschafters regelnde Vorschrift in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden.
Wird eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, folgen nur bestimmte („qualifizierte“) Erben in die Gesellschafterposition nach. Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel vollzieht sich der Übergang der Beteiligung hier nach dem Erbrecht. Die Gesellschafterstellung wird im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt und fällt damit in den Nachlass.
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