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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag

    Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel bei der OHG

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag einer OHG empfiehlt sich, wenn nicht nur Erben oder Vermächtnisnehmer einzelner Gesellschafter Nachfolger werden, sondern ggf. auch Dritte ein Eintrittsrecht erhalten sollen. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Tod eines Gesellschafters einer OHG führt zu dessen Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die auf seine Person bezogenen Rechte (z. B. Geschäftsführungsbefugnis, Stimm-, Informations- und Kontrollrechte) sowie die damit korrespondierenden Pflichten fallen ersatzlos weg. Die vermögensrechtliche Beteiligung (Anteil am Gesellschaftsvermögen) des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Die Anwachsung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der bisher festgelegten Kapitalanteile. Die Erben haben in diesem Fall lediglich einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB) gegen die Gesellschaft.

     

    Die Erben werden zwar nicht Gesellschafter der OHG, aber sie haften für die vor dem Erbfall entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gilt für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die der verstorbene Gesellschafter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft nach § 160 HGB gehaftet hätte. Der Erbe kann die Haftung gemäß §§ 1975 ff. BGB, 2059 BGB auf den Nachlass beschränken.