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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Ist der Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem LuF-Betrieb nach § 13a ErbStG befreit?

    | Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a. F. gehören zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. u. a. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG. Der BFH hat darüber entschieden, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wird, wenn zwar kein Eigentum am Grund und Boden oder Besatz besteht, aber eine Nutzung aufgrund von Nießbrauchrechten erfolgt |.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin ein Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemanns das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück an das FG. Mit der Verweisungstechnik in § 13b Abs. 2 ErbStG a .F. stellte das ErbStG klar, dass der Umfang des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sich aus dem Bewertungsrecht, namentlich aus § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG ergibt.

     

    Im Ergebnis finden, so der BFH, gleichwohl ertragsteuerliche Kriterien Anwendung, da die bewertungsrechtliche Begriffsbestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine entsprechende Öffnung enthalte. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalte derjenige, der Land und Forstwirtschaft betreibe. Der Betriebsbegriff sei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtlichen Eigentums an Grund und Boden oder Besatz bedürfe es nicht.

     

    Besteht nach diesen Maßstäben ein bewertungsrechtlicher Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ‒ etwa in der Hand eines Nießbrauchers -, so gehören zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 160 Abs. 2 BewG Nießbrauchrechte an Wirtschaftsgütern. Dies gelte zumindest dann, wenn diese, wären sie dem Betriebsinhaber unmittelbar zuzurechnen, ihrerseits nach § 160 Abs. 2 BewG zum Wirtschaftsteil gehörten.

     

    Nach diesen Maßstäben sei die Vorentscheidung aufzuheben gewesen, denn es sei möglich, dass der Klägerin für die erworbenen Nießbrauchrechte die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zustehte Das FG sei von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es lägen schon keine Feststellungen dazu vor, ob der Erblasser bis zu seinem Tode sowie anschließend die Klägerin nach den dargestellten tätigkeitsbezogenen Maßstäben einen Betrieb der Land und Forstwirtschaft geführt hätten. Offen ist auch geblieben, ob alle Nießbrauchrechte zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, und zwar zum Wirtschaftsteil, gehört hätten.

     

    Erläuterungen

    Die Steuerbegünstigung ist zu gewähren, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ das Nießbrauchsrecht entweder von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden auf den Erwerber übergeht. Die Steuerbegünstigungen des § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. erfüllt. Letzteres ist im Streitfall noch durch das FG im 2. Rechtsgang festzustellen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47437194