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  • · Fachbeitrag · Steuerverschonung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG

    Gemischte Schenkung bei einer Teilerbauseinandersetzung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Erfolgt die Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach dem Erbfall, steht der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG der Erbengemeinschaft zu und nicht dem Erben, der den begünstigten Gegenstand im Zuge der Auseinandersetzung erhält. Setzen sich die Erben auseinander, liegt eine gemischte Schenkung vor, sofern einer der Erben wertmäßig wesentlich mehr erhält (FG Baden-Württemberg 12.2.20, 7 K 3343/18, Abruf-Nr. 216703 , Rev. BFH: II R 12/20; 7 K 3078/18, Abruf-Nr. 216704 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist die Erbengemeinschaft nach der im April 2015 verstorbenen Erblasserin E, die Alleinerbin ihres im März 2015 verstorbenen Vaters V war. E und V waren Erben der im Jahr 2009 verstorbenen Mutter M der E. Zum Nachlass der M gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. E und V schlossen am 11.5.12 einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf V und des Hofguts auf E über. Die Grundbesitzwerte wurden per Januar 2009 festgesetzt (Grundstück: 570.000 EUR, Hofgut: 732.094 EUR) sowie ferner auf den Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (Grundstück: 886.536 EUR, Hofgut: 592.219 EUR). Das FA sah in der Teilerbauseinandersetzung wegen der Wertungleichheit eine gemischte Schenkung. Nach Ansicht der K seien E und V von einer Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen, sodass keine gemischte Schenkung vorliege (7 K 3078/18).

     

    E verkaufte im Juni 2012 das Hofgut zum Kaufpreis i. H. v. 3.140.000 EUR. Sodann änderte das FA den Grundbesitzwert für das Hofgut auf 2.042.689 EUR (Stichtag Erbfall) und 2.092.884 EUR (Stichtag Erbauseinandersetzung). Das FA rechnete den Erben E und V diese Werte jeweils zur Hälfte zu und gewährte den Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ebenso jeweils hälftig. K machte geltend, dass aus § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG folge, der Verschonungsabschlag sei wegen der Teilung des Nachlasses vollständig bei demjenigen zu berücksichtigen, der das begünstigte Unternehmensvermögen erhalten habe. Ferner seien die Grundstückswerte zu hoch (7 K 3343/18).