08.04.2020 · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Der „unredliche“ Testamentsvollstrecker – alles hat seine Grenzen
| Ein Testamentsvollstrecker (TV) darf sich nicht einfach nach Belieben aus dem Nachlass bedienen; das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Im Streitfall hatte der TV die Dreistigkeit besessen, sich selbst für ein vorläufiges und unvollständiges Nachlassverzeichnis 180.000 EUR vom Konto der Erblasserin auszuzahlen. Die Zweckbestimmung lautete: „Vorschuss auf TV-Vergütung“. Ein starkes Stück, auch wenn der Wert des Reinvermögens auf etwa 1,5 Mio. EUR beziffert wurde. Das OLG Hamburg (2 W 66/19) sah in dieser Übermaßentnahme einen ausreichenden Entlassungsgrund. |
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