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  • · Fachbeitrag · Umwandlungs- und Körperschaftsteuer

    Behandlung von Kosten für den Vermögensübergang

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH (23.11.22, I R 25/20, Abruf-Nr. 233551 ) hat sich zu der Frage geäußert, ob die aufgrund einer Verschmelzung entstehende Grunderwerbsteuer zu den Kosten des Vermögensübergangs i. S. v. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 gehört. |

    1. Hintergrund

    § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 schließt die Kosten des Vermögensübergangs in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses mit ein. Diese bleiben folglich mit dem Übernahmeergebnis steuerlich außer Ansatz. Dabei sind sie ‒ unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ‒ mit Wirkung zum Übertragungsstichtag zu berücksichtigen und im Ergebnis ebenso zu behandeln wie nachträgliche Anschaffungskosten auf die Anteile an der Überträgerin.

     

    Das BMF differenziert zwischen den laufenden Kosten der Verschmelzung und den aktivierungsfähigen objektbezogenen Kosten für den Erwerb des übergehenden Grundstücks oder anderer Wirtschaftsgüter (BMF 18.1.10, IV C 2 -S 1978 b/0, BStBl I 10, 70). Als Kosten des Vermögensübergangs i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind danach nur (noch) die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers ‒ unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung ‒ sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Sie bewirken eine Minderung des Übernahmegewinns bzw. eine Erhöhung des Übernahmeverlusts. Sofern sie als laufender Aufwand beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt worden sind, muss eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur erfolgen (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Rdnr. 04.34).