· Fachbeitrag · Ungewisse Verbindlichkeit
Ist eine steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit zulässig?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Arbeitgeber möchten ihr Personal langfristig an den Betrieb binden. Es ist deshalb üblich, dass langjährig Beschäftigten ab einem gewissen Alter und einer gewissen Betriebszugehörigkeit zusätzliche bezahlte Freizeit gewährt wird. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob diese zusätzlichen, künftig anfallenden Kosten bereits jetzt im Wege einer steuermindernden Rückstellung berücksichtigt werden können. Das FG Köln meint ja, ließ jedoch die Revision zu (FG Köln 10.11.21, 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476 ; Rev. BFH: IV R 22/22 ). |
1. Altersfreizeit für langjährig Beschäftigte
In vielen Betrieben ist die Fluktuation des Personals hoch. Das Problem daran ist, dass sich neue Arbeitskräfte nur schwer finden lassen und mit jeder Neueinstellung infolge von Bewerbungsgesprächen, Einarbeitungszeiten etc. hohe Kosten verbunden sind. Daher gehen viele Betriebe zu vertraglichen Gestaltungen über, mit denen das Personal möglichst langfristig gebunden wird. Es wird z. B. eine zusätzliche Altersfreizeit für langjährig Beschäftigte gewährt.
Konkret könnte jedem Mitarbeiter neben dem Urlaub bezahlte Freizeit zustehen, die sich einerseits an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und andererseits am Alter des Mitarbeiters orientiert. Sie könnte sich z. B. auf zwei Arbeitstage je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit belaufen, vorausgesetzt, der Mitarbeiter war dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig und er hat das 60. Lebensjahr vollendet. Hierfür kann beispielsweise mit jedem Mitarbeiter folgende Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden:
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