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  • · Fachbeitrag · Unternehmenserbschaftsteuerrecht

    Geleistete Anzahlungen sind nicht per se Verwaltungsvermögen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Der BFH (1.2.23, II R 36/20, Abruf-Nr. 235078 ) hat entschieden, dass Anzahlungen jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a. F. (und somit kein Verwaltungsvermögen) darstellen, wenn sie nicht gerade für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Damit schafft das höchste deutsche FG Rechtssicherheit in einem praktisch bedeutsamen Bereich des Unternehmenserbschaftsteuerrechts. |

    1. Sachverhalt

    Mit notariellem Vertrag übertrug eine natürliche Person schenkweise einen Teilgeschäftsanteil an einer GmbH an eine andere natürliche Person. Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung und nach Abschluss einer Außenprüfung stellte das FA gegenüber der GmbH und dem Schenker sowie dem Beschenkten u. a. den Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG i. d. F. bis 30.6.16 gesondert fest.

     

    Beachten Sie | Der Fall betrifft den Zeitraum vor Einführung des novellierten Unternehmenserbschaftsteuerrechts. Die Vorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG a. F. betreffend die Begünstigung des Betriebsvermögens seien zwar verfassungswidrig, so der BFH, jedoch nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 17.12.14 weiter anzuwenden.