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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und das Arbeitsrecht

    Betriebsveräußerung und Sozialplan: Vorsicht beim Anknüpfen an den Kinderfreibetrag

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des ArbG Dortmund

    | Schließt ein Arbeitgeber einen Sozialplan ab, bevor er den Betrieb veräußert, dann meist mit dem Hintergrund, den Betrieb überhaupt erst veräußerbar und damit übergangsfähig zu machen. Für den wirtschaftlichen Erfolg kommt es vor allem auch auf die Attraktivität der im Sozialplan enthaltenen Abfindungsregelungen an. Das LAG Hessen „kippte“ nun eine 24 Jahre alte BAG-Rechtsprechung bei der Frage nach dem Kinderfreibetrag. Steuerberater sollten dieses Urteil daher zum Anlass nehmen, die Formulierung von Abfindungsregelungen genauer zu überprüfen. |

    1. Hintergrund

    Eine Mutter zweier minderjähriger Kinder hatte die Lohnsteuerklasse V gewählt und schied auf Grundlage eines Aufhebungsvertrags mit Bezug auf einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung zum Freiwilligenprogramm aus einem Unternehmen aus. In dem Sozialplan ist hinsichtlich der Abfindung u. a. geregelt, dass sich diese „um 5.000 EUR pro Kind erhöht, das am Stichtag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist“ und dass dieser Betrag auch gezahlt wird, wenn das Kind nur zu 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Die Abfindung wurde jedoch ohne Berücksichtigung der beiden Kinder berechnet. Die Frau erhob schließlich Klage und forderte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zusätzlich 5.000 EUR pro Kind, mithin weitere 10.000 EUR wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts durch die genannte Regelung.

     

    Nach dem BAG (12.3.97, 10 AZR 648/96) kann in einem Sozialplan bei der Erhöhung und Berechnung der zugesagten Abfindungsbeträge in Form von Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Kinder der betroffenen Arbeitnehmer in zulässiger Weise an auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderfreibeträge angeknüpft werden. Auf Grundlage dieses Urteils wies das ArbG Darmstadt die Klage ab (21.11.19, 8 Ca 329/19). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem LAG Hessen (28.10.20, 18 Sa 22/20) war erfolgreich. Die Revision ist zugelassen.