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  • · Fachbeitrag · Verschmelzung

    Verschmelzung von Personengesellschaften: Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Wird eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, ist fraglich, ob der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entstandene Verlust der übertragenden Gesellschaft mit dem bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielten Gewinn der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden kann. Der BFH (14.3.24, IV R 6/21, Abruf-Nr. 241287 ) hat eine solche Verrechnung verneint. |

    1. Hintergrund

    Gemäß § 24 Abs. 4 UmwStG gilt § 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 UmwStG (im Fall der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft) entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 6 UmwStG) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

     

    Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung i. S. d. § 2 UmwG der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen i. S. d. § 17 Abs. 2 UmwG aufgestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 20 Abs. 6 S. 1 UmwStG).