· Fachbeitrag · Wertermittlungsverfahren
Grundstückswertermittlung für die Schenkungsteuer bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich
| Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach dem Grundbesitzwert. Dieser wird z. B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern mittels Vergleichswertverfahren ermittelt. Nur wenn kein Vergleichswert vorliegt, ist das Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten. Der BFH hatte kürzlich zu entscheiden, ob das Vergleichswertverfahren auch anzuwenden ist, wenn kein anderer Vergleichswert vorliegt als der Verkauf des Grundstücks selbst (BFH 24.8.22, II R 14/20, Abruf-Nr. 232828 ). |
1. Ausgangsfall
Ein Vater wendete seiner Tochter mit Schenkungsvertrag vom XX.3.17 einen Betrag i. H. v. 920.000 EUR zzgl. Notar- und Gerichtskosten sowie der anfallenden Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines konkret benannten Grundstücks zu. Die Tochter erwarb das entsprechende, mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaute Grundstück mit Kaufvertrag vom XX.3.17 zum Kaufpreis von 920.000 EUR. Der Gutachterausschuss konnte für das zu bewertende Grundstück keine Vergleichspreise oder -faktoren mitteilen. Die auf die Schenkung entfallende Schenkungsteuer sollte laut Vertrag der Vater übernehmen.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Die mittelbare Grundstücksschenkung
Wird ein Geldbetrag zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes hingegeben, kann dies als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (sog. mittelbare Grundstücksschenkung).
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