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  • · Nachricht · Zivilrecht

    Darlehen der Schwiegereltern ist keine Schenkung

    | Nach dem Motto: Man kanns ja mal versuchen. Aber ‒ gleich einmal vorweg ‒ diese Mühe war umsonst. Das LG Frankfurt hat entschieden. Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. Ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag stellt im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |

     

    Sachverhalt

    Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 EUR auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

     

    Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 EUR.

     

    Entscheidung

    Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

     

    Der Vorsitzende der Kammer stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“ Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. „Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. (…) Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich.“ Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.

     

    Das Urteil vom 28.11.24 ist nicht rechtskräftig 2-23 O 701/23). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

     

    Quelle

    • LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.24 zum Urteil 2-23 O 701/23 vom 28.11.24 (nrkr)

     

    Quelle: ID 50271960