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  • 23.07.2020 · Musterformulierungen · Downloads · Gebühren im Zivilrecht

    Festsetzung der Kosten der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nach Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Gläubiger und Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungs- und damit festsetzungsfähig. Das hat der BGH entschieden. Wollen Sie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Drittschuldner ersetzt verlangen, sollten Sie ihn zunächst außergerichtlich anschreiben. Zahlt der Drittschuldner nicht, Sie die außergerichtlichen Kosten gemäß § 788 ZPO als notwendige Kosten auch gegen den Schuldner aufgrund des gegen diesen vorhandenen Vollstreckungstitels wie folgt festsetzen lassen: