· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Drittschuldnerprozess: gläubigerfreundliche Entscheidung des BGH
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat aktuell im Sinne des obsiegenden Gläubigers eine praxisrelevante Frage entschieden. Danach gilt: Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Sie erwirkte einen PfÜB, durch den Mietzinsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Vermieter) gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Entgegen seiner vorherigen Erklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO, die Forderung anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen, zahlte der Drittschuldner nicht. Die Gläubigerin erhob daraufhin Klage gegen den Drittschuldner und erwirkte ein Versäumnisurteil gegen den Drittschuldner, in dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden; diese wurden daraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Gläubigerin festgesetzt. Der Drittschuldner zahlte die festgesetzten Kosten nicht. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, die Kosten des Drittschuldnerprozesses gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO festzusetzen. Dieser Antrag hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihr Festsetzungsbegehren weiter.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist im Kontext mit bereits zwei zu dieser Thematik ergangenen BGH-Entscheidungen zu sehen und führt zu einer Klarstellung (BGH 3.4.19, VII ZB 58/18, Abruf-Nr. 208536):
Der BGH (VE 10, 52; BGH RVGprof 06, 55) hatte bereits entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig und damit festsetzungsfähig sind. Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist.
Beachten Sie | Bei diesen Kosten handelt es sich nämlich um solche, die durch eine Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des sog. Veranlassungsprinzips angefallen sind: Der Schuldner muss sie tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage ausgelöst hat.
Die jetzige Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner im Verhältnis zum Schuldner festsetzungsfähig sind. Dies haben die Richter verneint.
MERKE | Vor einer Festsetzung der notwendigen Kosten eines gewonnen Drittschuldnerprozesses, ist es nicht erforderlich, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreifen muss. Eine solche „Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)“ widerspricht nämlich dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn danach soll dem Gläubiger ja gerade ein rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung stehen, seinen Anspruch durchzusetzen. |
Zwar hat der BGH in beiden o. g. Entscheidungen ausgeführt, dass der Schuldner die Kosten des Drittschuldnerprozesses ‒ neben weiteren Voraussetzungen ‒ nur tragen muss, wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können. In diesem Sinne „nicht beigetrieben“ werden können die Kosten schon dann, wenn der Drittschuldner ‒ sofern ihm gegenüber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht ‒ nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es daher keiner Vollstreckungsmaßnahme.
Musterformulierung / Festsetzung der Kosten der Drittschuldnerklage gegen Drittschuldner |
An das AG … als Vollstreckungsgericht
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger … ./. Schuldner … wird gemäß § 788 Abs. 2 i. V. m. § 104 ZPO beantragt,
Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO gemäß BGH (RVG prof. 06, 55) für die Kostenfestsetzung zuständig, weil (Zutreffendes auswählen)
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Zur Notwendigkeit wird Folgendes ausgeführt:
Nach dem BGH (VE 10, 52; RVGprof 06, 55) sind die Kosten der Drittschuldnerklage als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig und damit festsetzungsfähig. Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil …
Bei den Kosten handelt es sich um solche, die durch eine Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des sog. Veranlassungsprinzips angefallen sind. Der Schuldner hat sie zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage ausgelöst hat.
Der BGH (RVG prof 19, 115) hat weiterhin entschieden, dass die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten nicht erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner im Verhältnis zum Schuldner festsetzungsfähig sind. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass der Schuldner die Kosten des Drittschuldnerprozesses ‒ neben weiteren Voraussetzungen ‒ nur tragen muss, wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können. In diesem Sinne „nicht beigetrieben“ werden können die Kosten schon dann, wenn der Drittschuldner ‒ sofern ihm gegenüber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht ‒ nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es daher keiner weiteren Vollstreckungsmaßnahme gegen den Drittschuldner.
Gemäß § 788 Abs. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 ZPO füge ich die vollständige Kostenberechnung der im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten der anwaltlichen Beauftragung sowie die für den Schuldner bestimmte Abschrift bei und beantrage, notfalls die entsprechende Verfahrensakte beizuziehen.
Soweit anwaltliche Auslagen in der Kostenberechnung aufgeführt sind, wird hiermit anwaltlich versichert und damit nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass diese entstanden sind.
Der Antragsteller ☐ ist ☐ ist nicht (Zutreffendes auswählen) vorsteuerabzugsberechtigt.
Rechtsanwalt |
Weiterführender Hinweis
- BGH erklärt Kosten des Drittschuldnerprozesses für festsetzbar gemäß § 788 ZPO, RVG prof 06, 55