22.01.2014 · Fachbeitrag aus RVGprof · Schwurgerichtssache
Für die Bemessung der Terminsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG ist die überdurchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung auch beim Wahlverteidiger ein maßgebliches Kriterium. Eine Hauptverhandlungsdauer von über fünf Stunden rechtfertigt bei einem ansonsten durchschnittlichen Fall auch in Verfahren vor dem Schwurgericht eine Erhöhung der Mittelgebühr (OLG Stuttgart 19.9.13, 2 Ws 263/13, Abruf-Nr. 140163).
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